Arbeitszeit

und Direktionsrecht des Arbeitgebers

Der Arbeitgeber kann kraft seines Direktionsrechts die Lage der Arbeitszeit der Arbeitnehmer*innen nach billigem Ermessen näher bestimmen, soweit hierüber keine vertragliche oder kollektivrechtliche Vereinbarung (z.B. Betriebsvereinbarung) getroffen wurde. Bei seiner Ermessensentscheidung muss er die wesentlichen Umstände abwägen und die beiderseitigen Interessen angemessen berücksichtigen. Auf schutzwürdige familiäre Belange der Arbeitnehmer*innen, wie eine erforderliche Beaufsichtigung und Betreuung von Kinder hat er Rücksicht zu nehmen, soweit der von den Arbeitnehmer*innen gewünschten Verteilung der Arbeitszeit nicht betriebliche Gründe oder berechtigte Belange anderer Beschäftigter entgegenstehen. (BAG: Urteil vom 23.9.2004 – 6 AZR 567/03 – zitiert nach dem 1. Leitsatz). Jedoch ist der Arbeitgeber durch die Gesetzgebung und Rechtsprechung verpflichtet u.a.:

  • zu gewährleisten, dass die tatsächlichen Arbeitszeiten, insbesondere Mehrarbeit und Überstunden, lückenlos erfasst werden;
  • für eine korrekte Führung der Arbeitszeitnachweise nach §16 ArbZG zu sorgen;
  • zu gewährleisten, dass die Grenzen von zehn Stunden am Tag und 48 Stunden in der Woche nach §3 ArbZG eingehalten werden;
  • zu gewährleisten, dass die Pausen und Ruhezeiten (§5 ArbZG) nach dem Gesetz, dem Tarifvertrag und der geltenden Betriebsvereinbarung eingehalten werden.

Zum Schutz der Arbeitnehmer*innen werden Verstöße gegn das Arbeitszeitgesetz vom Gesetzgeber – auch im Hinblick auf die Fürsorgepflicht des Arbeitgeber – geahndet (§§ 22 und 23 ArbZG)

Arbeitszeit und das Gesetz


Zur (groben) Orientierung sind in der nachfolgenden Tabelle die wichtigsten Grundregeln des Arbeitszeitgesetzes, gemeinsam mit den dazugehörigen Ausnahmen abgebildet. Dabei ist es wichtig zu wissen, dass es zwar viele Ausnahmen gibt, aber längst nicht alles erlaubt ist.

Arbeitszeitgesetz (ArbZG)Gesetzliche GrundregelGesetzliche AusnahmeAusnahme bei außergewöhnlichen FällenAusnahme mit Bewilligung der AufsichtsbehördeAusnahme durch Tarifvertrag
Arbeitszeit der Arbeitnehmer§ 3 Satz 1§ 3 Satz 2§ 14§ 15§ 7
Ruhepausen§ 4 Satz 1§ 4 Satz 2§ 14§ 15§ 7
Ruhezeit§ 5 Abs. 1§ 5 Abs. 2-4§ 14§ 15§ 7
Nacht- und Schichtarbeit§ 6 Abs. 2 Satz 1§ 6 Abs. 2 Satz 2§ 14§ 15§ 7
Sonn- und Feiertagsarbeit§ 9§ 10§ 14§ 13§ 12

Pausenregelung

§4 Arbeitszeitgesetz schreibt bei einer Arbeitszeit zwischen sechs und neun Stunden eine Ruhepause von mindestens 30 Minuten vor, bei mehr als neun Stunden von mindesten 45 Minuten. Dabei kann eine Unterteilung in mehrere Abschnitte erfolgen; diese müssen aber jeweils mindestens 15 Minuten betragen.

Damit lässt sich der Arbeitsalltag bewältigen. Noch besser aber geht es, wenn Sie regelmäßig „Verschnaufpausen“ einlegen. Oft helfen schon einige Sekunden, in denen Sie entspannt an etwas Schönes denken oder sich ausgiebig räkeln. Den besten Erholungseffekt bringt die Mischung: nehmen Sie sich also ausreichend Zeit für eine längere Paus, z.B. für Mittagessen und verteilen Sie über den Tag zusätzlich mehrere kurze Verschnaufpausen.