Corona-ArbSchV verlängert und angepasst

Corona-Arbeitsschutzverordnung verlängert und angepasst

Die Corona-Arbeitsschutzverordnung wird an die Dauer der epidemischen Lage angepasst und wird daher bis einschl. 25.11.2021 verlängert. Wir informieren über die wichtigsten Änderungen.

Um die Impfquote zu steigern, gibt es neu die Verpflichtung der Arbeitgeber*innen, Beschäftigte zur Wahrnehmung der Impfangebote von der Arbeit freizustellen, Betriebsärzt*innen bei betrieblichen Impfangeboten zu unterstützen und die Beschäftigten über die Risiken einer COVID-19-Erkrankung aufzuklären (Bundesanzeiger vom 9.9.2021).

Was ist neu?

Neu in der Corona-Arbeitsschutzverordnung:

  • Bei der Festlegung und der Umsetzung der Maßnahmen des betrieblichen Infektionsschutzes können Arbeitgeber*innen einen ihnen bekannten Impf- oder Genesungsstatus der Beschäftigten berücksichtigen. (§ 2, Abs. 1, Satz 2)
  • Arbeitgeber*innen haben den Beschäftigten zu ermöglichen, sich während der Arbeitszeit gegen das Coronavirus SARS-CoV-2 impfen zu lassen. (§ 5 Abs. 1, Satz 1)
  • Arbeitgeber*innen haben die Betriebsärzt*innen und die überbetrieblichen Dienste von Betriebsärzt*innen, die Schutzimpfungen aus Gründen des Bevölkerungsschutzes im Betrieb durchführen, organisatorisch und personell zu unterstützen. (§ 5 Abs. 1, Satz 2)
  • Die Beschäftigten sind im Rahmen der Unterweisung über die Gesundheitsgefährdung bei der Erkrankung an der Coronavirus-Krankheit-2019 (COVID-19) aufzuklären und über die Möglichkeit einer Schutzimpfung zu informieren. (§ 5 Abs. 2)

Die betrieblichen Interessenvertretungen sind wiederum aufgefordert, gemeinsam mit den Arbeitgeber*innen, die notwendigen Vorgaben zum Schutz der Beschäftigten durch- und umzusetzen.

Keine Pflicht zur Offenbarung des Corona-Impfstatus

Wichtig: In diesem Zusammenhang weisen wir nochmals darauf hin, dass Beschäftigte nicht verpflichtet sind, Arbeitgeber*innen gegenüber ihren Impfstatus zu offenbaren und Betriebsärzt*innen keine Auskunft über den Impfstatus an den Arbeitgeber zu geben haben.

Bestehende Maßnahmen zum Infektionsschutz bei der Arbeit sind in der Corona-Arbeitsschutzverordnung weiterhin unverzichtbar.

Dies gilt für:

  • die Reduzierung der gleichzeitigen Nutzung von Räumen durch mehrere Personen auf das betriebsnotwendige Minimum.

    die Umsetzung der AHA+L-Regel.
  • die Verpflichtung der Arbeitgeber*innen hinsichtlich zusätzlicher Maßnahmen des betrieblichen Infektionsschutzes unter Berücksichtigung der SARS-CoV-2-Arbeitsschutzregel und der branchenbezogenen Handlungshilfen der Unfallversicherungsträger.
  • die Erstellung und Aktualisierung betrieblicher Hygienekonzepte auf Basis der Gefährdungsbeurteilung.
  • Pausenzeiten und Pausenbereiche, in denen der Infektionsschutz gewährleistet sein muss.
  • das Tragen von medizinischen Gesichtsmasken bzw. FFP2-Masken, wenn der Schutz der Beschäftigten durch technisch-organisatorische Maßnahmen nicht möglich ist.
  • die Bereitstellung der Masken durch die Arbeitgeber*innen und die Verpflichtung der Beschäftigten, die Masken zu tragen.
  • die Verpflichtung der Arbeitgeber*innen zum mindestens zweimal wöchentlichen Testangebot.

Die Corona-Arbeitsschutzverordnung wird zum 10.9.2021 an die Dauer der epidemischen Lage angepasst und somit bis einschließlich 25.11.2021 verlängert.

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